Last Updated on 3. August 2011 by Hubert Mayer
Gestern und heute bin ich mehrfach bei Twitter, in der Onlinepresse und in Blogs darüber gestolpert, wie böse denn der BGH (Bundesgerichtshof) sei, weil er Alleinerziehenden zumute, dass diese ab Vollendung des dritten Lebensjahres wieder Vollzeit arbeiten müssen.
Mich ärgert das mal wieder sehr, weil die entsprechenden Verfasser der Nachrichten/Posts/Tweets oder was auch immer sich zu Behauptungen hinreissen lassen, ohne a) zu denken, b) zumindest das Urteil mal erst zu lesen. Warum schreib ich das so „hart“? Weil es mich einfach nervt.
1. Der BGH
Der BGH „will“ nicht, dass Alleinerziehende ab der Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes in Vollzeit arbeiten – sondern spricht Recht. Und zwar in aller Regel das Recht, dass in Gesetzbüchern (hier BGB) kodifiziert wurde. Und wer hat das veranlasst? Die von euch oder euren Mitbürgern gewählten Volksvertreter. Wenn euch also was nicht passt, wendet euch an eure Abgeordneten – und tut nicht so, als sei der BGH schuld an Urteilen, die euch nicht gefallen. Das Gesetz (Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts) wurde von der großen Koalition 2006 unter Federführung des Justizministeriums (BM a.D. Brigitte Zypries; SPD) eingebracht. Den Verlauf der Gesetzgebung könnt ihr hier nachlesen.
2. Ein Urteil des BGH vom 15.06.2011 zu Unterhaltsfragen von Alleinerziehenden
Worüber hatte der BGH denn nun zu entscheiden? Ich versuche, es so verständlich wie möglich darzustellen, auch wenn es dann juristisch auch u.U. nicht mehr ganz zutreffend ist: Ausgangslage der Entscheidung des BGH vom 15.06.2011 (XII ZR 94/09) war, stark verkürzt dargestellt, die Frage, ob der nach einem Vergleich Unterhaltsverpflichtete in dem dortigen Einzelfall berechtigt war, die Unterhaltszahlungen einzustellen. Das AG Grevenbroich und das OLG Düsseldorf lehnten dies ab. Begründet wurde dies damit, dass auch auf Grundlage der Neufassung des § 1570 BGB die Beklagte lediglich zu einer Halbtagestätigkeit verpflichtet sei. Im Folgenden geht das OLG Düsseldorf von „Regelfall“, „regelmäßig“, etc. aus.
Und letztendlich genau deswegen hat der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurück verwiesen an das OLG Düsseldorf.
Zuerst die Kurzfassung: Das OLG hat den Fehler gemacht, nur zu pauschalisieren anstelle Erhebungen zum konkreten Einzelfall anzustellen. Es hat letztendlich nur auf das Alter des Kindes abgehoben, was der gesetzlichen Regelung widerspricht. Es hat weder festgestellt, ob das Kind der persönlichen Betreuung durch die Beklagte neben Schule bedarf, ob der Wechsel von der Zeit in der Pflegefamilie zu der Mutter eine persönliche Betreuung erfordert oder ob in Hinblick auf einen möglichen verbleibenden Betreuungsbedarf neben Schule+Ganztagesbetreuung in öffentlicher Einrichtung zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen würde. Das Urteil musste daher aufgehoben werden. Genaueres kommt in den folgenden Absätzen der Langfassung.
Langfassung: Die Regelung des § 1570 BGB stellt klar, dass mit Ablauf der ersten drei Lebensjahre des Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Dieser vorangehende 3-Jahreszeitraum, in dem diese nicht besteht, kann aus Gründen der Billigkeit verlängert werden. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Der Betreuungsunterhalt wird vorallem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (Nachweise im Urteil unter Nr. 14).
Das OLG führt als Kriterien, die zu berücksichtigen sind, auf:
- Anzahl der betreuten Kinder
- Möglichkeiten der Fremdbetreuung
- besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes
- regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils
- Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung
- gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderbetreuung
Und genau hierzu hat das OLG eben keine konkreten Feststellungen getroffen. Im Detail lässt sich das ab Nr. 18 des Urteils nachlesen. Wichtig sind zum Verständnis hierzu, dass es klarer und eindeutiger Wunsch des Gesetzgebers (s. Gesetz inkl. Begründung) war, die Darlegungs- und Beweislast dem betreuenden Elternteil aufzuerlegen, ob Billigkeitsgründe vorliegen, die einen längeren Betreuungsunterhalt erfordern. Ein pauschales Vorbringen reicht nicht aus. [Anmerkung: Ob das nun so gut ist oder nicht, kann man gerne diskutieren, der BGH hat sich jedoch an das Gesetz zu halten].
Der BGH stellt in diesem Urteil nochmal deutlich klar, dass dass die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck nachehelicher Solidarität nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln ist. Und dies hat das OLG Düsseldorf nicht getan.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der BGH nicht geurteilt hat, dass Alleinerziehende ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Vollzeit arbeiten müssen, sondern hat vielmehr klar gestellt, dass kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeitarbeit stattfinden muss, dass ein gestufter Übergang sehr wohl möglich ist. Lediglich den Nachweis, dass dies erforderlich ist, hat der/die Alleinerziehende zu erbringen. Und hierzu wurden in den vorherigen Verfahren eben keine Feststellungen getroffen.
Nochmals ganz kurz: Der BGH hat nur festgestellt, dass die Gerichte keine sachgerechten Erhebungen angestellt haben. Sie haben weder dem Vater noch der Mutter Recht gegeben, sondern das Urteil aufgehoben, weil es rechtsfehlerhaft war und nun muss neu vor dem OLG Düsseldorf verhandelt und geprüft werden.
Eine Bitte habe ich in diesem Zusammenhang: Wenn ihr was von einem Urteil lest, dass euch die Haare zu berge stehen lässt: Nehmt euch die Zeit und versucht das Urteil selbst zu lesen. Oft steht das was vollkommen anderes, als über die Medien transportiert wird. Und habt keine Angst: Dafür muss man kein Jurist sein.
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hab keine Angst, nur keine Zeit…. muss arbeiten, Haushalt führen und Kinder erziehen… da bleibt leider keine Zeit um mich richtig zu informieren…das MUSS ich dann denen überlassen, die sich die Zeit dafür nehmen, weil sie entweder a) nicht alleinerziehend sind oder b) nicht arbeiten müssen, weil der andere Elternteil beim großiehen hilft oder sogar noch da ist. Aber hierfür habe ich mir die Zeit genommen… sonst haste ja Recht, wie immer! Fast!